Auszug aus der Schweizer Tierschutzverordnung:
Art. 76a Anbieten von Hunden
1. Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben: a. Vorname, Name und Adresse der Anbieterin oder des Anbieters; b. Herkunftsland des Hundes; c. Zuchtland.
2. Die Betreiberinnen und Betreiber der Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.
Ausserdem sind sowohl Inserent wie auch Käufer dazu verpflichtet, sich vor Abgabe des Hundes zu informieren ab welchem Alter und mit welchen nötigen Unterlagen ein Verkauf / Import / Export erlaubt ist, und ob es im künftigen Wohnort einer Haltebewilligung bedarf. Dies zu kontrollieren ist nicht Aufgabe des Webseitenbetreibers. Auskünfte dazu können gegebenenfalls bei der Zuchtwartin eingeholt werden. Wir werden aufgrund der verschiedenen Regelungen keine Abgabetermine mehr publizieren.
Informationen zu den kantonalen Regelungen: https://www.tierimrecht.org/de/recht/hunderecht/
Informationen zum Import und Export sowie Urlaub im Ausland:
http://blv.bytix.com/plus/dbr/default.aspx?lang=de